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Zulassung und Pflege privater Kleidung und Wäsche

Genehmigung und Aushändigung der Privatkleidung und Wäsche

Nach der Verlegung aus dem Zugang und Erhalt der Privatkleidung kann der Gefangene bei der für ihn zuständigen Hauskonferenz ggfs. weitere notwendige Privatkleidung, (Bett-)Wäsche und andere Gegenstände mittels Vordruck beantragen. Die Genehmigung erfolgt durch die Hausbeamten und die Bereichsdienstleitung.

Der Gefangene erhält sodann eine Paketmarke zur Vervollständigung seiner bereits vorhandenen Wäsche und Kleidung. Die Aushändigung des Pakets erfolgt nur bei vollständiger Abgabe der Anstaltskleidung und -wäsche (außer Arbeitskleidung und Wolldecken).

Kleiderpakete

Mit Ausnahme des ersten Kleiderpakets sind alle Kleiderpakete über den Einkauf zu bestellen. Als Ersatz für das erste Kleiderpaket können durch Familienangehörige auch 250,- Euro Sondergeld II für den Kleiderkauf über den Einkauf eingezahlt werden. Bei den weiteren Kleiderpaketen ist die Sondergeld II-Einzahlung pro Paket auf maximal 200,- Euro durch Familienangehörige begrenzt. Die Bezahlung des Erwerbs von Privatkleidung über den Einkauf erfolgt vorrangig vom freien Eigengeld oder Sondergeld II. Sofern auf diesen Konten keine ausreichenden Guthaben vorhanden sind, erfolgt grundsätzlich eine Abbuchung vom Hausgeld oder Sondergeld 1. Im Einzelfall kann nach vorheriger Genehmigung durch die Anstaltsleitung auch nicht freies Eigengeld oder Überbrückungsgeld zum Kleiderkauf in Anspruch genommen werden, wenn dieser der Wiedereingliederung des betreffenden Gefangenen dient. Eine gemeinsame Finanzierung von anderen Geldern und nicht freiem Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld ist dabei möglich. Eine Finanzierung ausschließlich über das nicht freie Eigengeld oder Überbrückungsgeld wird nur im Ausnahmefall gestattet.

Die Bestellung der Privatkleidung erfolgt grundsätzlich über die Firmen Massak und Saller. Die Kammer hält einen Musterkatalog an bestellbaren Kleidungs- und Wäschestücken vor, von dem allen Häusern ein Exemplar zur Verfügung steht. Die beiden Bestellformulare sind im Public/ Info Ordner unter "Alles fürs Stockwerk" abrufbar.

Die Bestellungen sind von der jeweils zuständigen Bereichsdienstleitung abzuzeichnen und werden dann monatlich über den Gefangeneneinkauf veranlasst, wenn die vollständige Zahlung gesichert ist.

Ein Kleiderpaket kann alle 6 Monate bestellt werden.

Paketbestimmungen

Die Paketmarke ist gut sichtbar auf der Verpackung anzubringen. Folgende Paketmaße dürfen aus technischen Gründen nicht überschritten werden: Länge: 60 cm    Breite: 40 cm     Höhe: 35 cm.

Die Annahme von Paketen ohne Paketmarke oder vollständige Absender- und Empfängerangaben wird verweigert. Wäschepakete aus dem Ausland sind unzulässig.

Unzulässige Paketinhalte oder nicht genehmigte Kleidungsstücke werden auf Kosten des Gefangenen vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld zurückgeschickt.

Die Kosten des Paketverkehrs tragen der Gefangene von Hausgeld, Sondergeld I oder freiem Eigengeld oder der Absender.

Anzahl und Art der zugelassenen Privatkleidung und -wäsche

Wegen Art und Anzahl der zugelassenen Kleidungsstücke wird auf die Hausordnung verwiesen.

Es sind die Beschränkungen der Gewahrsamsverfügung, z. B. bei Schuhen mit extra dicken Sohlen (mehr als 4 cm), Gürtel mit Nieten, übergroßen Schnallen oder Kapuzenshirts und -pullis zu beachten, der Erwerb oder Besitz entsprechender Kleidungsstücke durch Gefangene der Justizvollzugsanstalt Adelsheim ist nicht gestattet.

Alte, nicht mehr brauchbare und überzählige Kleidung/Wäsche muss abgegeben, entsorgt oder auf Kosten des Gefangenen von Hausgeld, Sondergeld I oder freiem Eigengeld versandt werden.

Die Genehmigung zum Tragen von Privatkleidung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerrufen werden.

Pflege und Waschen der Privatkleidung und -wäsche

Die Privatkleidung mit Ausnahme der Ausgangskleidung und private (Bett-)Wäsche werden grundsätzlich in der Anstaltswäscherei gewaschen und getrocknet. Der Gefangene erhält hierfür ein ausreichend großes Wäschenetz, das zur Haftraumausstattung gehört. Bei Verlust oder Beschädigung hat er Schadensersatz zu leisten.

Die Rückgabe der Wäsche von der Anstaltswäscherei erfolgt noch am gleichen Tag.

Für die richtige Sortierung der Weiß- (60°) und Buntwäsche (30°) in das Wäschenetz ist der Gefangene selbst verantwortlich. Um eine optimale Wasch- und Trocknerleistung zu erreichen, darf das Netz nur 2/3 (bis Markierung) gefüllt und nicht geknotet werden. Unterwäsche und Bettwäsche müssen farbecht und bei mindestens 60° waschbar sein. Im Übrigen muss die Kleidung bzw. Wäsche trocknergeeignet sein.

Wäsche waschen im Haftraum ist aus hygienischen Gründen untersagt.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einzelne Kleidungsstücke, beispielsweise die Ausgangskleidung, in der Waschmaschine im Haus zu waschen. Für die dadurch entstehenden Mehrkosten zahlt jeder Gefangene monatlich 1,- € vom Hausgeld, Sondergeld I oder freien Eigengeld an die Justizvollzugsanstalt Adelsheim (VVM).

Untersuchungshaft und Aufhebung älterer Verfügungen

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Untersuchungsgefangene.

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung Zulassung und Pflege privater Kleidung und Wäsche vom 17.07.2018.




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